Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.
Beschreibung
Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
Linie:- Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0
E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de
Internet
Team 3.2 - Ordnungs- und Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 20 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 2409-0
Fax: +49 4121 2409-44
E-Mail: ordnung@elmshorn-land.de
E-Mail: standesamt@elmshorn-land.de
Kontaktperson
Frau Kerstin Simões Alves
Frau Ann-Katrin Kohlmann (Teamleitung)
Postanschrift
Lornsenstraße 52
25335 Elmshorn
Telefon Festnetz: 04121 240911
E-Mail: ordnungsamt@elmshorn-land.de
Frau Petra Behncke (Sachbearbeiterin)
Frau Cassandra Schmidt (Sachbearbeiterin)
Postanschrift
Lornsenstraße 52
25335 Elmshorn
Telefon Festnetz: 04121 240962
E-Mail: ordnungsamt@elmshorn-land.de
Frau Christina Schönemann (Sachbearbeitung)
Postanschrift
Lornsenstraße 52
25335 Elmshorn
Telefon Festnetz: 04121 240916
E-Mail: ordnungsamt@elmshorn-land.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Asylhilfe, finanzielle Hilfe, Asylleistung