Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.
Beschreibung
Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können „sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
- wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)
Ansprechpartner
Stadt Quickborn - Bürgerdienste - Leistungsgewährung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
Anzahl: 100
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04106 6110( Hinweis: Die telefonische Erreichbarkeit der Abteilung ist derzeit nur mittwochs möglich. Aufgrund der hohen Auftragslage sind mit längen Bearbeitungszeiten zurechen. Wir bitten von Nachfragen abzusehen. Teilen Sie Ihre Anliegen gerne über unsere Mailadresse mit. Siehe unten. )
Fax: 04106 611400
E-Mail: leistungsgewaehrung@quickborn.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16
BIC: NOLADE21SHO
Bankinstitut: Sparkasse Südholstein
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50
BIC: GENODEF1PIN
Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG
Weitere Informationen
Hinweis: Die Telefonische erreichbarkeit der Abteilung ist derzeit nur Mittwochs möglich. Auf grund der hohen Auftragslage sind mit längen Bearbeitungszeiten zu rechen. Wir bitten von Nachfragen ab zu sehen. Teilen Sie Ihre Anliegen gerne über unsere Mailadresse mit. Siehe unten.
Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18
Gebühren: nein
Kurt-Wagener-Str.
Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0
E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Hinweise für Hasloh: Flüchtlingsangelegenheiten
Kindertagesstättenbesuch von Flüchtlingen
Alle wichtigen Informationen zu den Themen:
- Anmeldeverfahren
- Sozialstaffel
erhalten Sie hier (bitte klicken)
Schulbesuch von Flüchtlingen
Die Kinder und Jugendlichen aus den Flüchtlingsfamilien sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schulpflichtig. Haben sie keine oder nur sehr geringe Sprachkenntnisse, gilt folgendes Aufnahmeverfahren:
Die Schülerinnen/Schüler werden von der örtlich zuständigen Schule mit DAZ-Zentrum aufgenommen.
Das sind
- die Grundschule Mühlenberg
- und für die älteren die Comenius-Schule.
Kann das örtlich zuständige DAZ-Zentrum aus Kapazitätsgründen die Schüler nicht aufnehmen, vermittelt es diese an ein anderes DAZ-Zentrum. Es muss dann also eine Schule außerhalb Quickborns besucht werden. Für die älteren Schüler wäre das z.B. die Gemeinschaftsschule Rugenbergen in Bönningstedt. Hierfür gibt es dann eine förmliche Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde (Schulrat des Kreises Pinneberg).
Die Schülerinnen/Schüler können eine Schülerfahrkarte erhalten. Die ist in der aufnehmenden Schule zu beantragen.
Müssen die Schülerinnen/ Schüler das DAZ-Zentrum nicht mehr besuchen, weil die Sprachkenntnisse inzwischen ausreichen, können sie auf die örtlich zuständige Schule wechseln.
Ihr Ansprechpartner:
Frau Bünger, Tel. 04106/ 611-0; E-Mail: schulverwaltung@quickborn.de
Kindertagesstättenbesuch von Flüchtlingen
Alle wichtigen Informationen zu den Themen:
- Anmeldeverfahren
- Sozialstaffel
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Schulbesuch von Flüchtlingen
Die Kinder und Jugendlichen aus den Flüchtlingsfamilien sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schulpflichtig. Haben sie keine oder nur sehr geringe Sprachkenntnisse, gilt folgendes Aufnahmeverfahren:
Die Schülerinnen/Schüler werden von der örtlich zuständigen Schule mit DAZ-Zentrum aufgenommen.
Das sind
- die Grundschule Mühlenberg
- und für die älteren die Comenius-Schule.
Kann das örtlich zuständige DAZ-Zentrum aus Kapazitätsgründen die Schüler nicht aufnehmen, vermittelt es diese an ein anderes DAZ-Zentrum. Es muss dann also eine Schule außerhalb Quickborns besucht werden. Für die älteren Schüler wäre das z.B. die Gemeinschaftsschule Rugenbergen in Bönningstedt. Hierfür gibt es dann eine förmliche Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde (Schulrat des Kreises Pinneberg).
Die Schülerinnen/Schüler können eine Schülerfahrkarte erhalten. Die ist in der aufnehmenden Schule zu beantragen.
Müssen die Schülerinnen/ Schüler das DAZ-Zentrum nicht mehr besuchen, weil die Sprachkenntnisse inzwischen ausreichen, können sie auf die örtlich zuständige Schule wechseln.
Ihr Ansprechpartner:
Frau Bünger, Tel. 04106/ 611-0; E-Mail: schulverwaltung@quickborn.de
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Asylleistung, Asylhilfe, finanzielle Hilfe
Metainformation
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