Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Informationen darüber, welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden können.

    Beschreibung

    Leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    1. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
    1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
    1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. nach §25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    1. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    2. die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    3. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    4. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
      Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sogenannte Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden Ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Weiterhin sind nach § 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu gewähren. Weiterhin können „sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

    Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG ist nach § 2 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen leistungsberechtigten Personen entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet  aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder,
    • wenn Sie in den Landesunterkünften in Neumünster untergekommen sind, an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF)

    Ansprechpartner

    Stadt Quickborn - Bürgerdienste - Leistungsgewährung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    25451 Quickborn (Pinneberg)

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
    Anzahl: 100
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04106 6110( Hinweis: Die telefonische Erreichbarkeit der Abteilung ist derzeit nur mittwochs möglich. Aufgrund der hohen Auftragslage sind mit längen Bearbeitungszeiten zurechen. Wir bitten von Nachfragen abzusehen. Teilen Sie Ihre Anliegen gerne über unsere Mailadresse mit. Siehe unten. )

    Fax: 04106 611400

    E-Mail: leistungsgewaehrung@quickborn.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16

    BIC: NOLADE21SHO

    Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50

    BIC: GENODEF1PIN

    Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG

    Weitere Informationen

    Hinweis: Die Telefonische erreichbarkeit der Abteilung ist derzeit nur Mittwochs möglich. Auf grund der hohen Auftragslage sind mit längen Bearbeitungszeiten zu rechen. Wir bitten von Nachfragen ab zu sehen. Teilen Sie Ihre Anliegen gerne über unsere Mailadresse mit. Siehe unten.

    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2019 (von: Barthel, Luisa)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Lendholt, Kristin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreis Pinneberg - Abteilung Zuwanderung und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
    Anzahl: 18
    Gebühren: nein

    Kurt-Wagener-Str.

    Bus: Linie 6502

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0

    E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2011 (von: Lars Iden)

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: Wagner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Erstaufnahemeinrichtungen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Hinweise für Bönningstedt: Flüchtlingsangelegenheiten

    Kindertagesstättenbesuch von Flüchtlingen

    Alle wichtigen Informationen zu den Themen:

    • Anmeldeverfahren
    • Sozialstaffel

    erhalten Sie hier (bitte klicken)

    Schulbesuch von Flüchtlingen


    Die Kinder und Jugendlichen aus den Flüchtlingsfamilien sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schulpflichtig. Haben sie keine oder nur sehr geringe Sprachkenntnisse, gilt folgendes Aufnahmeverfahren:

    Die Schülerinnen/Schüler werden von der örtlich zuständigen Schule mit DAZ-Zentrum aufgenommen.

    Das sind

    • die Grundschule Mühlenberg
    • und für die älteren die Comenius-Schule.

     
    Kann das örtlich zuständige DAZ-Zentrum aus Kapazitätsgründen die Schüler nicht aufnehmen, vermittelt es diese an ein anderes DAZ-Zentrum. Es muss dann also eine Schule außerhalb Quickborns besucht werden. Für die älteren Schüler wäre das z.B. die Gemeinschaftsschule Rugenbergen in Bönningstedt. Hierfür gibt es dann eine förmliche Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde (Schulrat des Kreises Pinneberg).

    Die Schülerinnen/Schüler können eine Schülerfahrkarte erhalten. Die ist in der aufnehmenden Schule zu beantragen.

    Müssen die Schülerinnen/ Schüler das DAZ-Zentrum nicht mehr besuchen, weil die Sprachkenntnisse inzwischen ausreichen, können sie auf die örtlich zuständige Schule wechseln.

    Ihr Ansprechpartner:
    Frau Bünger, Tel. 04106/ 611-0; E-Mail: schulverwaltung@quickborn.de

    Kindertagesstättenbesuch von Flüchtlingen

    Alle wichtigen Informationen zu den Themen:

    • Anmeldeverfahren
    • Sozialstaffel

    erhalten Sie hier (bitte klicken)

    Schulbesuch von Flüchtlingen


    Die Kinder und Jugendlichen aus den Flüchtlingsfamilien sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schulpflichtig. Haben sie keine oder nur sehr geringe Sprachkenntnisse, gilt folgendes Aufnahmeverfahren:

    Die Schülerinnen/Schüler werden von der örtlich zuständigen Schule mit DAZ-Zentrum aufgenommen.

    Das sind

    • die Grundschule Mühlenberg
    • und für die älteren die Comenius-Schule.

     
    Kann das örtlich zuständige DAZ-Zentrum aus Kapazitätsgründen die Schüler nicht aufnehmen, vermittelt es diese an ein anderes DAZ-Zentrum. Es muss dann also eine Schule außerhalb Quickborns besucht werden. Für die älteren Schüler wäre das z.B. die Gemeinschaftsschule Rugenbergen in Bönningstedt. Hierfür gibt es dann eine förmliche Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde (Schulrat des Kreises Pinneberg).

    Die Schülerinnen/Schüler können eine Schülerfahrkarte erhalten. Die ist in der aufnehmenden Schule zu beantragen.

    Müssen die Schülerinnen/ Schüler das DAZ-Zentrum nicht mehr besuchen, weil die Sprachkenntnisse inzwischen ausreichen, können sie auf die örtlich zuständige Schule wechseln.

    Ihr Ansprechpartner:
    Frau Bünger, Tel. 04106/ 611-0; E-Mail: schulverwaltung@quickborn.de

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Asylleistung, Asylhilfe, finanzielle Hilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)