Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.
Beschreibung
Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.
Ansprechpartner
Amt Mittelangeln - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstags und donnerstags ohne Termin geöffnet. Mo.-Fr. 08:30-12:00 Uhr zusätzlich Di. 15:00-18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 04633 9444-27
E-Mail: ordnungsamt@amt-mittelangeln.de
Kontaktperson
Susanne Vogeser (Leitung Fachdienst III)
Stichwörter
Abmeldung von Gewerbe, Anmeldung Feuerwerk, Antrag auf Sondernutzung, Bestattungen ohne Angehörige, Bewachungsgewerbe, Europawahl, Feuerwehr, Feuerwehrzufahrten Kontrolle, Feuerwerk, Feuerwerke, Gefahrhunde, Gefahrhunderecht, gefährliche Hunde, Geldspielgeräte, Gemeindewahl, Genehmigung Feuerwerk, Genehmigung Feuerwerke, Gewerbe, Gewerbe abmelden, Gewerbe ummelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, gewerbeaufsichtsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Gewerbeauskunft, Gewerbeerlaubnisse, Gewerbeflächen, Gewerbegebiete, Gewerbeordnung, Gewerberegister, Gewerberegisterauskunft, Gewerbeummeldung, Gewerbezentralregister, Kommunalwahl, neues Gewerbe anmelden, Obdachlose, Obdachlosigkeit, Ordnungsverwaltung, Gewerbeverwaltung, Plakate, Plakatierung, Räumungsklage, Schulpflicht, Schulverweigerung, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Sondernutzungsgenehmigung, Spielautomat, Spielgeräte, Spielhalle, Spielhallen, Spielhallenerlaubnis, Spielothek, Spielverordnung, Tierquälerei, Tierschutzgesetz, Tierseuche, Tierseuchen, überwachungsbedürftiges Gewerbe, Ummeldung von Gewerbe, Veranstaltung, Veranstaltungen, Wahl, Wahl von Schöffen, Wahlamt, Wahlausschuss, Wahlbüro, Wahlen, Wahlergebnis, Wahlergebnisse, Wahlfrauen, Wahlhelfer, Wahlhelferinnen, Wahlmänner, Wahlplakate, Wahlscheine, Wahlstatistik, Zwangsräumung
erforderliche Unterlagen
Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.
Formulare
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Parkausweis