Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.
Beschreibung
Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.
Ansprechpartner
Amt Schrevenborn - Sachgebiet 11 Ordnungswesen Heikendorf
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Fleige (Sachgebiet Ordnungswesen)
Hausanschrift
E-Mail: Ordnungsamt@amt-schrevenborn.de
Fax: 0431 2409-600
Telefon Festnetz: 0431 2409-121
Frau Witt (Gemeindebüroleitung)
Hausanschrift
Fax: 04348 709-640
E-Mail: ordnungsamt@amt-schrevenborn.de
Telefon Festnetz: 04348 709-400
Amt Schrevenborn - Sachgebiet 11 Ordnungswesen Schönkirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Petersen (Ordnungswesen)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04348 709-404
Fax: 04348 709-640
E-Mail: ordnungsamt@amt-schrevenborn.de
Frau Witt (Gemeindebüroleitung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04348 709-400
Fax: 04348 709-640
E-Mail: ordnungsamt@amt-schrevenborn.de
erforderliche Unterlagen
Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.
Formulare
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Parkausweis