Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

    Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.

    Beschreibung

    Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Scharbeutz - Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bürgerhaus 2

    23683 Scharbeutz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Dienstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Mittwoch: von 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04503 7709-0

    Fax: 04503 7709-87

    E-Mail: info@gemeinde-scharbeutz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

    Formulare

    Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Parkausweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de