Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung ist die aktive Mitwirkung von Bürger/innen an politischen Entscheidungen und/oder Planungsprozessen.
Beschreibung
Die Möglichkeiten der Mitwirkung durch Bürger/innen ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter/innen und nicht direkt durch das Volk.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat umfassende Möglichkeiten, in ihrer/seiner Gemeinde oder in ihrem/seinem Kreis aktiv mitzuwirken. Dazu gehört die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und in Kreisen auch die des Kreistags. Auch hauptamtliche Bürgermeister/innen werden direkt gewählt.
Daneben bieten die Gemeinde- und die Kreisordnung auch noch weitere Wege zur Mitgestaltung an:
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheide,
- Einwohnerversammlungen, -fragestunden und -anträge,
- Beiräte.
Auch Kinder und Jugendliche haben die Chance zur Mitwirkung.
Ferner existieren über verschiedene Anhörungs-, Einwendungs-, und Beschwerderechte weitere Elemente der Bürgermitwirkung. Auf staatlicher Ebene können die Bürger/innen zudem ihr Petitionsrecht (eine Petition ist zum Beispiel eine Anregung oder Beschwerde) gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages ausüben.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung.
Mit Ihren Petitionen wenden Sie sich bitte an den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
Ansprechpartner
Stadt Quickborn - Büro des Bürgermeisters
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
Anzahl: 50 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
Anzahl: 100 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16
BIC: NOLADE21SHO
Bankinstitut: Sparkasse Südholstein
Stadt Quickborn
Empfänger: Stadt Quickborn
IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50
BIC: GENODEF1PIN
Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG
Formulare
Datenschutzerklärung - Bürgerbeteiligung - ID 8970240
Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 7121
24171 Kiel
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 988-0
E-Mail: registratur@landtag.ltsh.de
Internet
Kreis Pinneberg - Fachdienst Recht
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
Linie:- Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu Bürgerrechten erfahren Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (MIB).
Hinweise für Quickborn: Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung in Sitzungen der Quickborner Gremien
Zu Beginn jeder Sitzung der Ratsversammlung oder eines Fachausschusses findet eine Einwohnerfragestunde statt. Sie dauert höchstens 30 Minuten. Die Ratsversammlung/der Fachausschuss kann eine Verlängerung beschließen. Daran teilnehmen können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Im Ausschuss für Bildung, Kultur und Freizeit und im Ausschuss für Kinder, Jugend und Soziales ist der Tagesordnungspunkt Kinder und Jugendliche melden sich zu Wort vorangestellt. Der oder die Ausschussvorsitzende fragt die Anwesenden, ob es Anliegen gibt, die sich nicht auf die zur Beratung anstehenden Punkte beziehen, aber Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen und (bei Fachausschüssen) in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums gehören. Jede Einwohnerin/jeder Einwohner über 14 Jahre darf bis zu 3 Fragen, Vorschläge oder Anregungen vortragen. Der Vortrag einer Frage, eines Vorschlags oder einer Anregung darf die Dauer von 3 Minuten nicht überschreiten. Ist die Zeit der Einwohnerfragestunde nicht ausgeschöpft, besteht die Möglichkeit, weitere Fragen zu stellen.
Im Anschluss daran erfolgt nach dem Aufruf jedes Tagesordnungspunktes und dem dazugehörigen Sachvortrag die Aufforderung, Fragen zum Tagesordnungspunkt zu stellen. In diesem Fall müssen sich die beabsichtigten Wortbeiträge auf den Beratungsgegenstand beziehen. Erst danach nimmt das Gremium die eigentliche Beratung auf.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Anhörung. Einwohnerinnen und Einwohner, die von Beratungsgegenständen betroffen sind, sowie Sachkundige können zu dem in Betracht kommenden Tagesordnungspunkt angehört werden. Die Ratsversammlung oder der Ausschuss beschließt hierüber vor Eintritt in die Tagesordnung. Die Anhörung erlaubt Betroffenen, sich auch mit mehreren Wortbeiträgen in die Beratung der Ausschussmitglieder einzubringen. Die Darlegung der eigenen Auffassung darf jedoch die Dauer von 5 Minuten nicht übersteigen. Antworten auf Fragen dürfen nicht mehr als 3 Minuten beanspruchen. Wer eine Anhörung wünscht, wendet sich bitte rechtzeitig vor einer Sitzung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes, der Person, die die Frage stellen wird, und des Grundes der Betroffenheit an den Vorsitzenden der Ratsversammlung/des Fachausschusses.
Einwohnerversammlung
Einmal im Jahr kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine Einwohnerversammlung einberufen werden. Zusätzliche Einwohnerversammlungen können auch begrenzt auf die Ortsteile Quickborn-Heide und Quickborn-Renzel durchgeführt werden, soweit ausschließlich oder überwiegend ortsteilbezogene Erörterungsgegenstände dies erfordern.
Zeit, Ort und Tagesordnung werden auch hierfür öffentlich bekannt gegeben. Die Tagesordnung kann von der Versammlung zu Beginn ergänzt oder geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden einverstanden sind. Der/die Bürgervorsteher/in leitet die Einwohnerversammlung. Er/Sie kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Wahl, Demokratie