Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände Verkauf
Grundstücke oder/und Immobilien, die das Land Schleswig-Holstein oder eine Kommunalverwaltung nicht mehr benötigen, können von Bürger/innen oder Unternehmen erworben werden.
Beschreibung
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land Schleswig-Holstein beziehungsweise eine kommunale Verwaltung nicht mehr zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben benötigt.
Darüber hinaus werden die dem Land oder einer Kommune durch Erbschaften zukommenden Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr, Schmuck oder auch Kraftfahrzeuge meistbietend versteigert. Das gilt auch für die aus Nachlässen übereigneten Grundstücke und Immobilien.
Zuständigkeit
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum einer Kommune befinden an die entsprechende Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Sofern es sich um Grundstücke und / oder Immobilien handelt, die sich im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein befinden:
- im Falle von entbehrlichem Grundvermögen an die Landesliegenschaftsverwaltung im Finanzministerium Schleswig-Holstein,
- im Falle von Fiskalerbschaften an das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP).
Ansprechpartner
Gemeinde Sylt - Fachdienst 1.1 Zentrale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz P 5 - Stephanstraße 12D
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz P 8 Andreas-Nielsen-Straße 3
Gebühren: ja
ÖPV - Bus - Haltestelle: "Alte Post"
Bus: Linie: 3a
Bus: Linie 1
Bus: Linie: 4
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04651 851-220(Leitung)
Telefon Festnetz: 04651 851999(EDV / IT)
Telefon Festnetz: 04651 851-227(Gremiendienst)
Telefon Festnetz: 04651 851-228(Gremiendienst)
Telefon Festnetz: 04651 851-313(Liegenschaften)
Telefon Festnetz: 04651 851-0(Zentrale)
Telefon Festnetz: 04651 851-223(Digitalisierung)
Stichwörter
IT, Kommunalpolitik, Liegenschaften, Liegenschaftsverwalten, Liegenschaften, Postannahme, Postdienst, Poststelle, Selbstverwaltung, Sitzung, Sitzungen, Sitzungsdienst, Telefonzentrale, Zentrale
Hinweise (Besonderheiten)
Die sogenannten „Fiskuserbschaften“ beziehungsweise "Fiskalerbschaften" entstehen, wenn das Land als Erbe eingesetzt wird oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen. Eine Kommune kann, wie auch das Land, testamentarischer Erbe werden; das Land wird jedoch im Gegensatz zur Kommune unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Erbe.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Gewerbegrundstücke, Liegenschaften