Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Beschreibung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.
Ansprechpartner
Fachdienst Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkhaus 8 - Friedrich-Ebert-Str. 37
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkhaus 45 - Friedrich-Ebert-Str. 3
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkhaus P3 - Friedrich-Ebert-Str. 31
Gebühren: ja
Bushaltestelle Bismarckstraße
Bus: Linie 6663
Bus: Linie 594
Bus: Linie 285
Bus: Linie 185
Bushaltestelle Friedrich-Ebert-Straße
Bus: Linie 185
Bus: Linie 6663
Bus: Linie 285
Bus: Linie 594
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier .
Kontakt
Telefon Festnetz: 04101 211-2700
Telefon Festnetz: 04101 211-2701
Telefon Festnetz: 04101 211-2702
Telefon Festnetz: 04101 211-2703
Telefon Festnetz: 04101 211-2704
Telefon Festnetz: 04101 211-2705
Telefon Festnetz: 04101 211-2706
Telefon Festnetz: 04101 211-2707
Telefon Festnetz: 04101 211-2708
Telefon Festnetz: 04101 211-2709
Telefon Festnetz: 04101 211-2710
Telefon Festnetz: 04101 211-2711
Telefon Festnetz: 04101 211-2712
Fax: 04101 211-2799
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz vor dem Hauptgebäude
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Kurt-Wagener-Straße 11
Bus: 6502
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0
E-Mail: info@kreis-pinneberg.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Pinneberg: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
§§24, 24a, 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung- BKatV).
§§24, 24a, 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung- BKatV).
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Hinweise für Pinneberg: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
E-Roller, E-Scooter, Schrottfahrzeuge Nicht angemeldete Fahrzeuge Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen, Falschparker, Graffiti, Bussgeld, Fahrradfahrer, abgestellte Fahrräder