Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

    Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

    Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Beschreibung

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

    Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

    Verwarnungsgeld:
    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

    Bußgeld:
    Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.

    Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

    Abschleppmaßnahmen:
    Das Abschleppen eines Fahrzeuges wir durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Hansestadt Lübeck in Auftrag gegeben und den Verantwortlichen jeweils die Kosten für die durchgeführte Maßnahme auferlegt. (Kosten der Ersatzvornahme, ggfs. Standgebühren, Verwaltungsgebühren). 

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

    Ausnahme:
    Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.

    Ansprechpartner

    Bußgeldstelle Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Königstraße 49-57

    23552 Lübeck

    Briefkasten befindet sich am Eingang zur Passage in der Königstraße

    Parkplätze

    • Parkplatz: Öffentlicher Verkehrsraum
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle Adlerstraße
      Linie:
      • Bus: Linie 3, 7, 9, 12, 21

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 451 115

    E-Mail: ordnungsamt@luebeck.de

    Internet

    Stichwörter

    Aufbauseminar, Bankkonto, Bankverbindung, BIC, Bußgeld, Bußgeldbehörde, Bußgeldbescheid, Bußgeldstelle, Commerzbank, Fahrerlaubnis abgeben, Fahrverbot, Führerschein, Führerschein abgeben, Geldstrafe, Halteverbot, IBAN, Knöllchen, Konto, Lappen weg, Ordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten, Parkverbot, Punkte, Punkte Flensburg, Punktesystem, Schrottfahrzeug, SEPA, Ticket, Verkehrszentralregister, Verwarngeld, Verwarnung, Verwarnungsgeld

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

    Nach angeordneter Abschleppmaßnahme wird ein Leistungsbescheid erstellt, in dem gem. § 249 Absatz 1 und 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) dem bzw. der Verantwortlichen die Kosten auferlegt werden.  

    Kosten

    Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

    Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld


    Im Leistungsbescheid werden dem/der Verantwortlichen die Kosten für die Abschleppmaßnahme plus Verwaltungsgebühren auferlegt. Sollte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und dieser per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden, fallen weitere Gebühren an (Verwaltungsgebühr plus Auslagen für die Postzustellung).

    Die Zahlung des Bußgeldbescheides kann per Banküberweisung oder Bareinzahlung bei der Stadtkasse erfolgen.

    Stadtkasse Lübeck
    Fleischhauerstraße 20
    23552 Lübeck

    Mo. 08:30 - 14:00 Uhr
    Di. 08:30 -14:00 Uhr
    Mi. geschlossen
    Do. 08:30 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr 
    Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

    Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

    Es besteht für die Betroffenen jeweils die Möglichkeit, beim Bereich Verkehrsangelegenheiten, Königstraße 49 - 57 , 23539 Lübeck, gegen den Leistungsbescheid Widerspruch einzulegen. Dies muss fristgerecht und in schriftlicher Form erfolgen. Beachten Sie bitte dazu die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Leistungsbescheids. Bei Widersprüchen bitte unbedingt das Aktenzeichen angeben.

    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch müssen erfüllt sein. Sofern dies der Fall ist, wird die Begründetheit geprüft. Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zustellung des Leistungsbescheids.

    Personen mit Hauptwohnsitz in Lübeck  haben die Möglichkeit, ihren Führerschein bei Fahrverboten, die von auswärtigen Gemeinden verhängt werden, bei der Bußgeldstelle in Lübeck abzugeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    E-Roller, Graffiti, Schrottfahrzeuge Nicht angemeldete Fahrzeuge Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen, E-Scooter, Falschparker, Fahrradfahrer, abgestellte Fahrräder, Bussgeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English