Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Beschreibung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.
Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Abschleppmaßnahmen:
Das Abschleppen eines Fahrzeuges wir durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Hansestadt Lübeck in Auftrag gegeben und den Verantwortlichen jeweils die Kosten für die durchgeführte Maßnahme auferlegt. (Kosten der Ersatzvornahme, ggfs. Standgebühren, Verwaltungsgebühren).
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.
Ansprechpartner
Bußgeldstelle Verkehrsordnungswidrigkeiten
Adresse
Hausanschrift
Königstraße 49-57
23552 Lübeck
Briefkasten befindet sich am Eingang zur Passage in der Königstraße
Parkplätze
- Parkplatz: Öffentlicher Verkehrsraum
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Adlerstraße
Linie:- Bus: Linie 3, 7, 9, 12, 21
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: ordnungsamt@luebeck.de
Internet
Stichwörter
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Nach angeordneter Abschleppmaßnahme wird ein Leistungsbescheid erstellt, in dem gem. § 249 Absatz 1 und 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) dem bzw. der Verantwortlichen die Kosten auferlegt werden.
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Im Leistungsbescheid werden dem/der Verantwortlichen die Kosten für die Abschleppmaßnahme plus Verwaltungsgebühren auferlegt. Sollte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und dieser per Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden, fallen weitere Gebühren an (Verwaltungsgebühr plus Auslagen für die Postzustellung).
Die Zahlung des Bußgeldbescheides kann per Banküberweisung oder Bareinzahlung bei der Stadtkasse erfolgen.
Stadtkasse Lübeck
Fleischhauerstraße 20
23552 Lübeck
Mo. 08:30 - 14:00 Uhr
Di. 08:30 -14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:30 - 13:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Hinweise für Lübeck: Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Es besteht für die Betroffenen jeweils die Möglichkeit, beim Bereich Verkehrsangelegenheiten, Königstraße 49 - 57 , 23539 Lübeck, gegen den Leistungsbescheid Widerspruch einzulegen. Dies muss fristgerecht und in schriftlicher Form erfolgen. Beachten Sie bitte dazu die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Leistungsbescheids. Bei Widersprüchen bitte unbedingt das Aktenzeichen angeben.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch müssen erfüllt sein. Sofern dies der Fall ist, wird die Begründetheit geprüft. Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Zustellung des Leistungsbescheids.
Personen mit Hauptwohnsitz in Lübeck haben die Möglichkeit, ihren Führerschein bei Fahrverboten, die von auswärtigen Gemeinden verhängt werden, bei der Bußgeldstelle in Lübeck abzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
E-Roller, Graffiti, Schrottfahrzeuge Nicht angemeldete Fahrzeuge Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen, E-Scooter, Falschparker, Fahrradfahrer, abgestellte Fahrräder, Bussgeld