Sperrzeit Aufhebung
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Amt Auenland Südholstein - Sachgebiet IV (Ordnungswesen)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr montags 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr donnerstags 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4191 5009-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein