Sperrzeit Aufhebung
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Schenefeld - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Kathrin.Steinbuegl@stadt-schenefeld.de
Telefon Festnetz: +49 40 83037-157
Fax: +49 40 83037-177
Internet
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein