Sperrzeit Aufhebung
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Fachamt 3 - Bürgerdienste und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
09:00 - 12:00 Uhr und n. Vereinbarung Samstags, sonntags und gesetzliche Feiertage geschlossen
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein