Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Ordnungsamt, Feuerwehrangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag        08:30 - 12:30 Uhr Dienstag      15:00 - 17:00 Uhr Donnerstag  08:30 - 12:30 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Freitag         08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren wir gern. Terminvereinbarung Bürgerbüro: 04523 9920-60 oder über die Onlineterminvergabe
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein