Sperrzeit Aufhebung
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Beschreibung
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Frau Christina Jasiak
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04841 992-322
Fax: 04841 992-255
E-Mail: c.jasiak@amt-nordsee-treene.de
Herr Thomas Magnussen
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein