Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben

    Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweise für Wedel: Zweitwohnungsteuer

    In Wedel wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.

    Dabei muss die Zweitwohnungssteuer dem finanziellen Aufwand des Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung und damit dessen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht werden. Eine dafür geeignete Berechnungsgrundlage muss in jedem Fall den „Wert“ einer Wohnung angemessen berücksichtigen. Einfluss auf den Wert einer Wohnung haben insbesondere deren Größe, das Baujahr, der Grundstückswert und die Lage.

    Die Stadt Wedel zieht als Veranlagungskriterien einen Lagewert auf Basis der aktuell gültigen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung der Gebäudeart, die Wohnflächengröße der zu besteuernden Wohnung und das Baujahr des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, heran.

    Die Steuer bemisst sich also nach dem Lagewert der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung als Bemessungsgrundlage. Multipliziert wird diese Bemessungsgrundlage mit dem aktuellen Steuersatz.

    In Wedel wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.

    Dabei muss die Zweitwohnungssteuer dem finanziellen Aufwand des Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung und damit dessen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht werden. Eine dafür geeignete Berechnungsgrundlage muss in jedem Fall den "Wert" einer Wohnung angemessen berücksichtigen. Einfluss auf den Wert einer Wohnung haben insbesondere deren Größe, das Baujahr, der Grundstückswert und die Lage.

    Die Stadt Wedel zieht als Veranlagungskriterien einen Lagewert auf Basis der aktuell gültigen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung der Gebäudeart, die Wohnflächengröße der zu besteuernden Wohnung und das Baujahr des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, heran.

    Die Steuer bemisst sich also nach dem Lagewert der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung als Bemessungsgrundlage. Multipliziert wird diese Bemessungsgrundlage mit dem aktuellen Steuersatz.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben - Stadt Wedel | Fachbereich 3 Innerer Service | Wirtschaft und Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 3 - 5

    22880 Wedel

    Postanschrift

    Rathausplatz 3-5

    Postfach 260

    22871 Wedel

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.30 -13.00 Uhr Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: steuern.abgaben@stadt.wedel.de

    Telefon Festnetz: +49 4103 707-0

    Fax: +49 4103 707-300

    Formulare

    Zweitwohnungssteuer Erklärung Anlage
    Anlage zur Erklärung der Zweitwohnungssteuer
    Zweitwohnungssteuer Erklärung
    Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
    Informationsblatt Zweitwohnungssteuer
    Informationsblatt Zweitwohnungssteuer

    Version

    Technisch erstellt am 19.08.2021 (von: Webservice, Stadt Wedel)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Webservice, Stadt Wedel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitzsteuer, Zweitwohnungssteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)