Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

    Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

    Ehemalige politische Häftlinge können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Versorgungsleistungen beantragen.

    Beschreibung

    Versorgungsansprüche für ehemalige politische Häftlinge können auf unterschiedlichen Gesetzen basieren:

    • Deutsche und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR, im ehemaligen Ostberlin oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert waren und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind nach dem Häftlingshilfegesetz anspruchsberechtigt.
    • Das Gleiche gilt nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Personen und deren Hinterbliebene, die eine gesundheitliche Schädigung infolge einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlicher Entscheidung oder einer rechtsstaatswidrigen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben.
    • Eine Anspruchsberechtigung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt vor, wenn Betroffene oder deren Hinterbliebene infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe gesundheitliche Schäden erlitten haben.

    Für die Folgen der gesundheitlichen Schädigung wird auf Antrag Versorgung in unterschiedlicher Weise gewährt:

    • Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, oder die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz sind, erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 17 StrRehaG).
    • Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und die eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG).

    Die Versorgung wird auf Antrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

    Soweit nicht bereits eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz vorliegt, setzen die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung oder eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung entstanden sind, immer eine straf- oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.

    Zuständigkeit

    • An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) oder
    • an die Behörde, die die Rehabilitierungsentscheidung getroffen hat.

    Ansprechpartner

    Landesamt für soziale Dienste Neumünster

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinmetzstraße 1 - 11

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 913-5

    Fax: +49 4321 13338

    E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

    Internet

    Stichwörter

    lasd

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz oder
    • Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • Keine im Falle eines Antrags auf Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schädigung.
    • Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 4 StrRehaG ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen.
    • Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG beginnt immer mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Verfolgter, der weder einen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, hat gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

    Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Notlage besonders beeinträchtigt sind, die aber eine Freiheitsentziehung von insgesamt weniger als sechs Monaten erlitten haben, erhalten Unterstützungsleistungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 17.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    soziale Entschädigung, SED-Opfer, Haftentschädigung, Politische Inhaftierte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)