• Dalldorf (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind

Ehemalige politische Häftlinge können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Versorgungsleistungen beantragen.

Beschreibung

Versorgungsansprüche für ehemalige politische Häftlinge können auf unterschiedlichen Gesetzen basieren:

  • Deutsche und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR, im ehemaligen Ostberlin oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert waren und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind nach dem Häftlingshilfegesetz anspruchsberechtigt.
  • Das Gleiche gilt nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für Personen und deren Hinterbliebene, die eine gesundheitliche Schädigung infolge einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlicher Entscheidung oder einer rechtsstaatswidrigen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt erlitten haben.
  • Eine Anspruchsberechtigung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz liegt vor, wenn Betroffene oder deren Hinterbliebene infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe gesundheitliche Schäden erlitten haben.

Für die Folgen der gesundheitlichen Schädigung wird auf Antrag Versorgung in unterschiedlicher Weise gewährt:

  • Personen, die nach einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der DDR gerichtlich rehabilitiert wurden, oder die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz sind, erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 17 StrRehaG).
  • Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und die eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG).

Die Versorgung wird auf Antrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

Soweit nicht bereits eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz vorliegt, setzen die sozialen Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung oder eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung entstanden sind, immer eine straf- oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung voraus. Die Rehabilitierung kann noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den zuständigen Gerichten und Rehabilitierungsbehörden in den neuen Bundesländern und in Berlin beantragt werden.

Zuständigkeit

  • An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) oder
  • an die Behörde, die die Rehabilitierungsentscheidung getroffen hat.

Ansprechpartner

Landesamt für soziale Dienste Neumünster

Adresse

Hausanschrift

Steinmetzstraße 1 - 11

24534 Neumünster

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4321 913-5

Fax: +49 4321 13338

E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

Internet

Stichwörter

lasd

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Landesamt für soziale Dienste - Dienstsitz Lübeck

Adresse

Hausanschrift

Große Burgstraße 4

23552 Lübeck

Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 451 14060

Fax: +49 451 1406499

E-Mail: post.hl@lasd.landsh.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz oder
  • Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

  • Keine im Falle eines Antrags auf Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schädigung.
  • Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 4 StrRehaG ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen.
  • Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG beginnt immer mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Kosten

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Verfolgter, der weder einen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, hat gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Notlage besonders beeinträchtigt sind, die aber eine Freiheitsentziehung von insgesamt weniger als sechs Monaten erlitten haben, erhalten Unterstützungsleistungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 15.01.2025

Stichwörter

Politische Inhaftierte, soziale Entschädigung, SED-Opfer, Haftentschädigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020