Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:
- Personenbedingten
- Betriebsbedingten
- Verhaltensbedingten
Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:
- Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Alter,
- persönliche Verhältnisse
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.
Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
- selbst kündigt,
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder
das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Ihre jeweilige Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 31 - Eingliederungshilfe - 343 Sonstige Sozialhilfe, Grundsicherung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: ZOB
Linie:- Bus: -
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Fristen
Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Geltungsdauer: 1 Monat (Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen (Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.)
1 Monat (Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 15.02.2024
Stichwörter
Kündigung, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehindert, Agentur für Arbeit, SGB, Sozialgesetzbuch, Arbeitgeber, gleichgestellte behinderte Menschen, Arbeitsverhältnis, Gleichstellung, Kündigung schwerbehinderter Menschen, Sonderkündigungsschutz, schwerbehindert, Zustimmung zur Kündigung, Menschen mit Behinderung, Inklusionsamt, gleichgestellt, Integrationsamt, Grad der Behinderung, Arbeitgeberin