• Treia (Landkreis Schleswig-Flensburg, Schleswig-Holstein)
Impfschaden Entschädigung

Entschädigung für Impfschaden beantragen

Wer zum Beispiel auf Grund einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann einen Anspruch auf Versorgung geltend machen.

Beschreibung

Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.

Zuständigkeit

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Landesamt für soziale Dienste Neumünster

Adresse

Hausanschrift

Steinmetzstraße 1 - 11

24534 Neumünster

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4321 913-5

Fax: +49 4321 13338

E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

Internet

Stichwörter

lasd

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder (bei persönlicher Abgabe des Antrages) Personalausweis oder Reisepass,
  • Meldebestätigung,
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit),
  • Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt,
  • gegebenenfalls in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten),
  • gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde,
  • Impfausweis/Impfbuch/Impfschein.

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um eine Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 25.04.2024

Stichwörter

Impfschäden

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020