• Wittenborn (Landkreis Segeberg, Schleswig-Holstein)
Bildungsurlaub Gewährung

Bildungsurlaub

Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) regelt die Bildungsfreistellung (für den Bildungsurlaub) für schleswig-holsteinische Beschäftigte.

Beschreibung

Bildungsurlaub - in Schleswig-Holstein als Bildungsfreistellung bezeichnet – ist ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung und Baustein im Konzept Lebenslangen Lernens. Geregelt ist die Bildungsfreistellung im Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 06. März 2012.

Das WBG entspricht weitgehend den Weiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer. Es beinhaltet vier wesentliche Abschnitte:

  • das Recht auf Weiterbildung,
  • die Bildungsfreistellung,
  • die Kommission Weiterbildung und
  • behördliche Anerkennungen.

Schleswig-holsteinische Beschäftigte, einschließlich Auszubildende, haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem WBG, die sogenannte Bildungsfreistellung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung ist, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt worden ist. Diese Bildungsveranstaltungen sind in der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung angesiedelt. Eine Anerkennung der Bildungsveranstaltungen erfolgt auf schriftlichen, formgebundenen Antrag des Veranstalters.

Das WBG regelt neben dieser Anerkennung von Veranstaltungen der Bildungsfreistellung auch die davon unabhängige staatliche Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung. Diese Träger und Einrichtungen müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Anerkennung der Träger und Einrichtungen ist eine freiwillige Maßnahme zum Teilnahmeschutz und zur Qualitätssicherung als staatliches „Gütesiegel“. Erkennbar sind diese Träger und Einrichtungen an dem Hinweis „staatlich anerkannter Träger/staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung“.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsfreistellungen sind in der Bildungsfreistellungs- beziehungsweise TRAVO in Verbindung mit dem WBG geregelt.

Zuständigkeit

  • An die Investitionsbank Schleswig-Holstein, sofern es um die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen nach der Bildungsfreistellungsverordnung vom 30. April 2012 geht,
  • an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), Referat Weiterbildungspolitik, sofern es um die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen nach der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (TrAVO) geht.

Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Adresse

Postanschrift

Postfach 7128

24171 Kiel

Hausanschrift

Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 431 988-4760

Fax: +49 431 988-4700

E-Mail: poststelle@wimi.landsh.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 13.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Rechtsgrundlage(n)

  • Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG),
  • Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO),
  • Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO).

Fristen

  • Die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, soll dem Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitgeteilt werden.
  • Der Antrag für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß WBG soll der Investitionsbank spätestens 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
  • Anträge auf staatliche Anerkennung von Trägern und Einrichtungen sind formgebunden und können laufend gestellt werden. Die Anerkennung wird zeitlich befristet.

Kosten

Folgende Gebühren erhoben. Für die

  1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung: 69,00 Euro,
  2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde: 34,00 Euro,
  3. Änderung einer Anerkennung: 34,00 Euro,
  4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung: 55,00 Euro,
  5. Widerruf einer Anerkennung: 268,00 Euro.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Thema Bildungsurlaub beziehungsweise Bildungsfreistellung erhalten Sie auf nachfolgenden Internetseiten.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 01.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020