Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

    Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

    Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

    Beistandschaft

    Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

    • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
    • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
    • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
    • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
    • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
    • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
    • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
    • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
    • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

    Beistandschaft beenden

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

    Zuständigkeit

    Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Stormarn: AnsprechpartnerInnen beim Kreis Stormarn

    Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

    Team II
    Name

    Tel.: 04531-
    Fax: 04531-

    Bereich

    E-Mail

    Frau Kauker
    (Mo. - Fr. vormittags)

    160 12 34
    160 77 12 34

    J, R

    m.kauker@kreis-stormarn.de

    Frau Roden

    160 13 96
    160 77 13 96

    B, C, D

    h.roden@kreis-stormarn.de

    Frau Kuch

    160 15 22
    160 77 15 22

    G, H

    h.kuch@kreis-stormarn.de

    Frau Stoffers
    (Di. - Fr. vormittags)

    160 15 20
    160 77 15 20

    L, P bis Petersen, Z

    a.stoffers@kreis-stormarn.de

    Frau Schmidt-Wernecke
    (Di. - Fr. vormittags)

    160 15 16
    160 77 15 16

    O, Q, S

    m.schmidt-wernecke@kreis-stormarn.de

    Frau Fierke

    160 13 75 
    160 77 13 75

    F, N, Sch, T-Y

    j.fierke@kreis-stormarn.de

    Frau Köhl
    (Mo. - Do.)

    160 13 36
    160 77 13 36

    K

    f.koehl@kreis-stormarn.de

    Frau Buhk
    (Mo. - Do.)

    160 15 25
    160 77 15 25

    I, M

    s.buhk@kreis-stormarn.de

    Frau Pröschel
    (Mo. - Fr. vormittags)

    160 16 13
    160 77 16 13

    A, E, P nach Petersen, St

    a.proeschel@kreis-stormarn.de

    Frau Ebel
    (Mo. - Do.)

    160 16 76
    160 77 16 76

    Vormundschaften

    s.ebel@kreis-stormarn.de

    Herr Hail
    (Mo. - Fr.)

    160 11 34
    160 77 11 34

    Vormundschaften

    f.hail@kreis-stormarn.de

    Die Vormundschaften werden nicht nach Buchstaben verteilt sondern individuell.

    Für Beratungsgespräche und Beurkundungen ist in jedem Falle eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

    Ansprechpartner

    Kreis Stormarn - Fachdienst 23 - Rechtliche Interessen - 232 Beistandschaften / Vormundschaften / Pflegschaften / Beurkundung / Beratung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenstraße 49

    23843 Bad Oldesloe

    Parkplätze

    • Parkplatz: in der Schützenstraße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Krankenhaus
      Linie:
      • Bus: 8142

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04531 160-1525

    E-Mail: s.buhk@kreis-stormarn.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
    • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller oder die Antragstellering dies schriftlich verlangt.

    Kosten

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Trennung, Getrenntlebend, Unterhalt, Scheidung, Jugendamt, Beistandschaft, Unterhaltsforderung, Kindesunterhalt, SGB VIII, Unterhaltsanspruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English