Arbeitsschutz Beratung und Unterstützung
Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Beschäftigten bei der Arbeit keine Unfälle erleiden und ihre Gesundheit nicht gefährdet wird.
Beschreibung
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten bei der Arbeit keine Unfälle erleiden und dass die Arbeitsbedingungen sie nicht in ihrer Gesundheit gefährden. Er muss daher eine Reihe von rechtlichen Vorschriften beachten. Insbesondere hat er zu ermitteln, welche Gefährdungen an den einzelnen Arbeitsplätzen konkret gegeben sein können (Gefährdungsbeurteilung). Solche Gefährdungen können zum Beispiel in der Art des Werkzeugs liegen, zum Beispiel Schnittverletzungen bei einem Messer. Sie können aber auch durch den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen wie Lösungsmitteln bedingt sein oder durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes hervorgerufen werden, beispielsweise wenn die Beleuchtung schlecht ist oder Stolpergefahren bestehen.
Bei seiner Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch berücksichtigen, dass bestimmte Personengruppen wie Jugendliche oder Schwangere besonders gefährdet sein können und er sie deshalb mit bestimmten Arbeiten nicht beschäftigen darf.
In jedem Fall müssen Länge und Lage von Arbeitszeit und Pausen in die Betrachtung einbezogen werden: Zu lange Arbeitszeiten, fehlende Pausen oder Schichtarbeit können zu erhöhten Unfallgefahren oder gesundheitlichen Störungen führen. Das gilt in Betrieben und auf Baustellen sowie für die Arbeitsplätze von Fahrern im Güter- oder Personenverkehr.
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK). Die Fachaufsicht über die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord übt das Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt im Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) aus.
Ansprechpartner
Abteilung für Gebäude und Liegenschaftsmanagement
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Abteilungsleitung: Klees, Dorit Sprechzeiten Montag  09.00 - 12.00 Uhr  Dienstag  09.00 - 12.00 Uhr  14.30 - 18.00 Uhr Mittwoch  09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag  09.00 - 12.00 Uhr Freitag  09.00 - 12.00 Uhr Die Abteilung in Kürze Die Abteilung für Gebäude- und Liegenschaftsmanagement ist für die technische Unterhaltung und Sicherheit aller kreiseigenen Liegenschaften und ihrer technischen Infrastrukturen zuständig und stellt deren betriebliche Abläufe sicher. In ihrer Bauherrenfunktion ist sie zudem für alle Sanierungs-, Erweiterungs-, Um- und Neubauprojekte des Kreises Plön zuständig. Zudem ist die Abteilung für den gesamten verwaltungsinternen Betrieb und die kaufmännische Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude und Liegenschaften zuständig. Auch die Verwaltung der Kreisstraßen wird von der Abteilung betreut.  Zu den Sachgebieten... »  Kaufm. Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung »  Techn. Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung Zu den Dokumenten...
Kontakt
E-Mail: dorit.klees@kreis-ploen.de
Kontaktperson
Martin Urhammer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743494
Fax: +49 4522 74395494
E-Mail: Martin.Urhammer@kreis-ploen.de
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adresse
Postanschrift
Postfach 7061
24170 Kiel
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Südeingang
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Gablenzbrücke, Gablenzstraße (Hörnbad)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-5416
E-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de
De-Mail: poststelle@sozmi.landsh.de-mail.de
Internet
Stichwörter
Sozialministerium
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)
Fax: 0431 220040-650
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV),
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG),
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV).
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen
- zu verschiedenen Themen des Arbeitsschutzes finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
- zum Arbeitsschutz werdender Mütter finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ ),
- zum Arbeitsschutz bei Jugendlichen und Kindern firnden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS),
- zu Lenk- und Ruhezeiten finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Gewerbeaufsicht, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Nachtarbeit