Amtsärztliche Untersuchung
Amtsärztinnen / Amtsärzte sind Ärztinnen / Ärzte, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind.
Beschreibung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst (Öffentlichen Gesundheitsdienst) einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Schleswig-Holstein alle Ärztinnen/Ärzte, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher hingegen bezeichnete man üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin/Amtsarzt.)
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist unter anderem, dass sich Amtsärztinnen/Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen.
Amtsärztinnen/Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:
- Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst,
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe,
- Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten,
- Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst,
- Begutachtungen nach dem SGB XII,
- Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte,
- Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, zum Beispiel für Gerichte und Ausländerbehörden,
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:
- Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen,
- Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen,
- Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung,
- Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt.
Hinweise für Segeberg: Amtsärztliche Untersuchung
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihren Kreis oder ihre kreisfreie Stadt (Öffentlicher Gesundheitsdienst).
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Amtsärztlicher Dienst
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.
Kontakt
E-Mail: amtsaerztlicherdienst@segeberg.de
Telefon Festnetz: +49 4551 951-7612
Telefon Festnetz: +49 4551 951-9769
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VerwGebVO.
Kosten
Es können Gebühren gemäß Gebührensatzung der Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständiege Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (MJG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Metainformation
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