Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

    • für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
    • für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
    • für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
    • für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
    • für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume

    Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.

    Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).

    Ansprechpartner

    Stadt Schwentinental - Amt IV Bürgeramt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    24221 Schwentinental

    Hausanschrift

    Theodor-Storm-Platz 1

    24223 Schwentinental

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Besucherparkplätze
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Raisdorf
      Linie:
      • Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)
    • Haltestelle: Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"
      Linie:
      • Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315
    • Haltestelle: Haltestelle "Timmsbrook"
      Linie:
      • Bus: Linien 302, 303, 310, 315
    • Haltestelle: Haltestelle "Stadtverwaltung"
      Linie:
      • Bus: Linien 300, 303

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Für den Bereich Einwohnermeldeamt und das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf gilt folgende Regelung: Terminbuchungen für das Einwohnermeldeamt sind möglich für Montag, Donnerstag und Freitag, jeweils zwischen 08.30 und 12.30 Uhr. Für Dienstag von 07.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr bieten wir Ihnen im Einwohnermeldeamtfreie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen an. Für das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf sind Terminbuchungen jeweils am Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr möglich.

    Kontakt

    Fax: +49 4307 811-201

    Telefon Festnetz: +49 4307 811-0

    E-Mail: info@schwentinental.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Schwentinental

    Empfänger: Stadt Schwentinental

    IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53

    BIC: NOLADE21KIE

    Bankinstitut: Förde Sparkasse

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      (ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
    • gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
    • gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
    • gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).

                NICHT ABSCHLIESSEND!!

    Formulare

    Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    • Keine Beantragungsfristen.
    • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de