Wohnberechtigungsschein beantragen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.
Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
- für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
- für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
- für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
- für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
- für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
Ansprechpartner
Amt Ostholstein-Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Amt Ostholstein-Mitte Mo:08:00 - 12:00 Uhr Di: 08:00 - 12:00 Uhr Mi: geschlossen Do: 08:00 - 12:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr Fr: 08:00 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten Servicestelle Sierksdorf Nächste Termine: - 03.04.2024 - 17.04.2024 - 15.05.2024 - 05.06.2024
Kontakt
Kontaktperson
Herr B. Busch (LVB)
Frau W. Dahm
Herr C. Drews (FBL FB1 Finanzen und EDV)
Frau A. Jacobs
Frau K. Karstens
Herr D. Lüdtke
Frau A. Lüth
Frau R. Schulz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04528 9174-537
Frau B. Waldow-Reese
Frau N. Ahrens
Frau L.-C. Arndt
Frau M. Arndt
Frau M.-M. Wulf
Frau N.-M. Becker
Herr C. Busch
Frau C. El Basiouni
Herr O. Enzian
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04528 9174-214
Frau N. Falk
Frau L. Fuhl
Frau G. Gurke
Frau C. Henrich
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04528 9174-537
Frau M. Hinz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04528 9174-539
Herr Y. Holtz
Frau Ke. Karstens
Frau C. Keller
Frau N. Kröger-Wellendorf (FBL FB 2 Ordnung und Soziales)
Hausanschrift
Fax: 04528 9174-6200
Telefon Festnetz: 04528 9174-200
E-Mail: n.kroeger-wellendorf@amt-ostholstein-mitte.landsh.de
Frau S. Landt
Herr J. Lickfeld
Herr M. Lühr
Herr P. Mattus
Frau M. Mehnert
Herr C. Otto
Frau A.-C. Paßfall
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04528 9174-521
Frau N. Reinhardt
Herr D. Schildknecht
Frau C. Schulz
Herr Ca. Schulz
Herr P. Strawe
Herr A. Vogel
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
NICHT ABSCHLIESSEND!!
Formulare
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Fristen
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein