Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.

    Beschreibung

    Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.

    Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

    Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

    Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

    Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

    • für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
    • für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
    • für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
    • für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
    • für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume

    Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.

    Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).

    Hinweise für Neumünster: Wohnberechtigung

    Ansprechpartner

    Stadt Neumünster - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kuhberg 18

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro: Montag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag von 07:00 bis 14:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr Dokumentenausgabe/Fundbüro: Montag von 08:00 bis 11:45 Uhr Dienstag von 08:00 bis 13:45 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag von 08:00 bis 11:45 und 14:30 bis 17:15 Uhr Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr Formulare/Anträge zum Neumünster-Pass, Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung, Wohnungsgeberbestätigung und einiges mehr finden Sie auf unserer Seite "Formulare" unter dem Punkt "Bürgerbüro".

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2600(Bürgerbüro)

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2400(Dokumentenausgabe/Fundbüro)

    Fax: +49 4321 942-2488

    E-Mail: buergerbuero@neumuenster.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Formulare/Anträge zum Neumünster-Pass, Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung, Wohnungsgeberbestätigung und einiges mehr finden Sie auf unserer Seite "Formulare".

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2018 (von: Stehmeier, Sandra)

    Technisch geändert am 09.09.2024 (von: Stolten, Janin-Susann)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      (ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
    • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
    • gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
    • gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
    • gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).

                NICHT ABSCHLIESSEND!!

    Hinweise für Neumünster: Wohnberechtigung

    • Ergänzung:
      Einkommensnachweise DER LETZTEN 3 MONATE des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen!
    • Ergänzung:
      Einkommensnachweise DER LETZTEN 3 MONATE des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen!

    Formulare

    Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Fristen

    • Keine Beantragungsfristen.
    • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)