Räum- und Streupflicht Sicherstellung

    Räum- und Streupflicht Sicherstellung

    Der Winterdienst hat grundsätzlich sicherzustellen, dass auch bei Glätte und Schnee die Straßen, Radwege und Gehwege sicher befahrbar / begehbar sind.

    Beschreibung

    Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

    Hinweise für Plön: Winterdienst (Räum- und Streupflicht)

    Auch Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen Schnee und Eis beseitigen.

    Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden salzfreien Stoffen (z.B. Sand) zu bestreuen; Asche ist als Streugut nicht zulässig. Tausalze sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. Eisregen). Tipp: Achten Sie auf Produkte mit dem "Blauer Engel"-Zeichen.

    Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
    Nach 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 07:30 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

    Schnee ist in der Zeit von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen; nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 07:30 Uhr des folgenden Tages.

    Die Gehwege sind in einer für den Verkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Verkehr behindern unter Schonung der Flächen zu entfernen.

    Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges, einem Seitenstreifen oder in den Vorgärten zu lagern.
    Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

    Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

    Ansprechpartner

    Baubetriebshof

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Güterbahnhof 6

    24306 Plön

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
    • §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de