Räum- und Streupflicht Sicherstellung
Der Winterdienst hat grundsätzlich sicherzustellen, dass auch bei Glätte und Schnee die Straßen, Radwege und Gehwege sicher befahrbar / begehbar sind.
Beschreibung
Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.
Ansprechpartner
Amt Oldenburg-Land
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr außerdem Donnerstag  13.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung Bürgerbüro Außenstelle in Großenbrode: Montag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Stadt Oldenburg in Holstein - Fachbereich 2 - Sachbereich 20 - Ordnungsamt, Meldeamt, Gewerbeamt, Fundbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Auf dem Markt
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Am Markt
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Bankverbindung
Stadtkasse Oldenburg i. H.
Empfänger: Stadtkasse Oldenburg i. H.
IBAN: DE46 2135 2240 0051 0008 59
BIC: NOLADE21HOL
Bankinstitut: Sparkasse Holstein
Kommunale Dienste Oldenburg in Holstein
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Vor dem Gebäude
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Kommunale Dienste Oldenburg
Empfänger: Kommunale Dienste Oldenburg
IBAN: DE59 2135 2240 0034 0071 95
BIC: NOLADE21HOL
Bankinstitut: Sparkasse Holstein
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein