Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

    Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

    Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

    Hinweise für Segeberg: Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Zuständigkeit

    Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

    Ansprechpartner

    Kreis Segeberg - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenstraße 28a

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr. Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt Breitenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholz 5

    25524 Breitenburg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 25  Gebühren: k.A.
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: k.A.
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4828 990-99

    Telefon Festnetz: +49 4828 990-0

    E-Mail: info@amt-breitenburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Amtskasse Breitenburg

    Empfänger: Amtskasse Breitenburg

    IBAN: DE32 2019 0109 0079 1617 50

    BIC: GENODEF1HH4

    Bankinstitut: Volksbank Raiffeisenbank eG

    Amtskasse Breitenburg

    Empfänger: Amtskasse Breitenburg

    IBAN: DE56 2225 0020 0000 1282 79

    BIC: NOLADE21WHO

    Bankinstitut: Sparkasse Westholstein

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Steinburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Viktoriastraße 16 - 18

    25524 Itzehoe

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 4821 69356

    Telefon Festnetz: +49 4821 690

    E-Mail: info@steinburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

    Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Stichwörter

    Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Baufreistellungsverfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation