Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

    Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

    Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

    Zuständigkeit

    Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bauaufsicht und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Flensburger Straße 7

    24837 Schleswig

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 15:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2022 (von: Carstens, Lissa)

    Technisch geändert am 20.11.2023 (von: Hamburg, Ina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

    Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.10.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Baufreistellungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Anzeigeverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)