Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

    Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

    Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

    Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Genehmigungsfreistellung

    Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zur Bearbeitung jeweils Gemeinden zugewiesen.
    Eine Zuständigkeitsliste über die 168 Gemeinden finden Sie hier.

    Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zur Bearbeitung jeweils Gemeinden zugewiesen.
    Eine Zuständigkeitsliste über die 168 Gemeinden finden Sie hier.

    Zuständigkeit

    Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Fax: +49 4331 202-295

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt Eidertal - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Heitmannskamp 2

    24220 Flintbek

    Behindertenparkplatz: vor dem Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: an der Rückseite
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Rammsee Mielkendorfer Weg

    Bus: 780, 790, 795, 794

    Kein Aufzug vorhanden

    Hausanschrift

    Mielkendorfer Weg 2

    24113 Molfsee

    Behindertenparkplatz: vor dem Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: an der Rückseite
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Rammsee Mielkendorfer Weg

    Bus: 780, 790, 795, 794

    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do 8.00 - 12.00 Uhr, Fr 7.00 - 12.00 Uhr Dienstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Weitere Termine nach Vereinbarung

    Weitere Informationen

    Behinderten WC mit Dusche

    Version

    Technisch erstellt am 29.04.2010 (von: Matthias Klimm)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Tunn, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

    Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.10.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Baufreistellungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Anzeigeverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)