Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.
Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.
Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.
Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.
Zuständigkeit
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Abteilung Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Gerne können Sie auch einen Termin außerhalb der Sprechzeiten telefonisch mit uns vereinbaren!
Kontakt
E-Mail: bauamt@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743324
Telefon Festnetz: +49 4522 743159
Fax: +49 4522 74395555
Sachgebiet Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@preetz.de
Kontaktperson
Herr Einar Baldauf (Leitung Sachgebiet)
Herr Christoph Roy (Stellvertretende Sachgebietsleitung)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.
Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Baufreistellungsverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Anzeigeverfahren