Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

    Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

    Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

    Zuständigkeit

    Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - Bauaufsicht - Genehmigungsfreistellung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 6

    25813 Husum

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04841 67-649

    Fax: 04841 67-265

    E-Mail: genehmigungsfreistellung@nordfriesland.de

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Sylt - Fachdienst 4.2 Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hebbelweg 2

    25980 Sylt

    OT Westerland

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz P 5 - Stephanstraße 12D
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz P 8 Andreas-Nielsen-Straße 3
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: ÖPV - Bus - Haltestelle: "Alte Post"
      Linien:
      • Bus: Linie 1
      • Bus: Linie: 4
      • Bus: Linie: 3a

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04651 851630

    E-Mail: bauamt@gemeinde-sylt.de

    Internet

    Stichwörter

    Bauverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

    Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Stichwörter

    Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Baufreistellungsverfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de