Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, jedoch anzeigepflichtig.

    Beschreibung

    Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 62 Abs.1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.

    Ein Bauvorhaben kann nur genehmigungsfrei gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Abs.2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfüllt sind.

    Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben bei denen eine gefahrträchtigte Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht oder bei denen die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO überleitet, ausgenommen.

    Zuständigkeit

    Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).

    Ansprechpartner

    Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Stettiner Straße 30

    25746 Heide

    Öffnungszeiten

    Mo und Do 08:00 - 12:00 Uhr Do 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0481 97-1580

    Telefon Festnetz: 0481 97-0

    E-Mail: bauaufsicht@dithmarschen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Durchführen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBO erklärt hat.

    Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Stichwörter

    Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Baufreistellungsverfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de