Führung eines Fahrtenbuches Anordnung

    Kfz: Fahrtenbuch

    Die Führung eines Fahrtenbuches kann durch die Verkehrsbehörde angeordnet werden oder aus steuerlichen Gründen erforderlich sein.

    Beschreibung

    Die Führung eines Fahrtenbuches wird entweder von der Verkehrsbehörde angeordnet oder könnte aus steuerlichen Gründen erforderlich sein.

    Nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften wird dieVerkehrsbehörde von Ihnen möglicherweise die Führung eines Fahrtenbuches verlangen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
    In diesem Fall sind folgende Angaben zu führen:

    • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
    • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
    • Datum und Uhrzeit des Beginns und Ende der Fahrt,
    • Unterschrift des Fahrzeugführers.

    In steuerlichen Angelegenheiten sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gesondert, fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form aufzuzeichnen:

    • bei beruflicher Auswärtstätigkeit:
      • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
      • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
      • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
    • bei Privatfahrten: Angabe der gefahrenen Kilometer,
    • bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Karlstraße 13

    25524 Itzehoe

    Postanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Montag, Dienstag und Donnerstag Nachmittag nur Termin und A-Wartemarke.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4821 69500

    Fax: +49 4821 699500

    E-Mail: zulassungsbehoerde@steinburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2022 (von: Glatki, Fiona)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Kubiszewski, Milena)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Verkehrsbehörde kann dem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit die Führung eines so genannten Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann, wer das beteiligte Fahrzeug geführt hat. Darin muss für jede Fahrt nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Außerdem muss er es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahren.

    Für steuerliche Zwecke ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich. Die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann alternativ nach der sogenannten 1 %-Regelung erfolgen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)