Kfz: Fahrtenbuch
Die Führung eines Fahrtenbuches kann durch die Verkehrsbehörde angeordnet werden oder aus steuerlichen Gründen erforderlich sein.
Beschreibung
Die Führung eines Fahrtenbuches wird entweder von der Verkehrsbehörde angeordnet oder könnte aus steuerlichen Gründen erforderlich sein.
Nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften wird dieVerkehrsbehörde von Ihnen möglicherweise die Führung eines Fahrtenbuches verlangen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
In diesem Fall sind folgende Angaben zu führen:
- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
- Datum und Uhrzeit des Beginns und Ende der Fahrt,
- Unterschrift des Fahrzeugführers.
In steuerlichen Angelegenheiten sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gesondert, fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form aufzuzeichnen:
- bei beruflicher Auswärtstätigkeit:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
- bei Privatfahrten: Angabe der gefahrenen Kilometer,
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Verkehrsüberwachung, Bußgeldstelle
Adresse
Postanschrift
Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen
Kontakt
Fax: +49 431 901-62077
E-Mail: Bussgeldstelle@kiel.de
Bankverbindung
Stadtkasse Kiel - Az.: 10.1.2
Empfänger: Stadtkasse Kiel - Az.: 10.1.2
IBAN: DE76 2105 0170 1001 8031 52
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Verkehrsbehörde kann dem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit die Führung eines so genannten Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann, wer das beteiligte Fahrzeug geführt hat. Darin muss für jede Fahrt nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Außerdem muss er es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahren.
Für steuerliche Zwecke ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich. Die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann alternativ nach der sogenannten 1 %-Regelung erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein