Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Beschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständigkeit
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Ansprechpartner
Stadt Neumünster - Stadtplanung und Erschließung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Hinterm Stadthaus Brachenfelder Straße 1 und City-Parkhaus
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle am Großflecken
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag und Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag auch 14:00 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache
Kontakt
Kontaktperson
Erschließungsbeiträge, städtebauliche Verträge
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2679
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2616
Internet
Stichwörter
Bebauungsplan, Bebauungspläne, Bebauungsplanung, Erschließung, Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeiträge, Flächennutzungsplanung, Flächenutzungsplan, Landschaftsplanung, Städtebauförderung, Stadtentwicklung
erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Verfahrensablauf
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Erschließungskosten, Kommunale Abgabe, Erschließungsbeitrag