Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Informationen zum Bauantrag, zur Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Beschreibung

    Baugenehmigung:
    Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
    Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden. Das vereinfachte Verfahren stellt das Regelverfahren dar. Liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor, z. B. im Falle von Sonderbauten i. S. des § 2 Absatz 4 LBO oder wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 2 LBO ist, bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

    Teilbaugenehmigung:
    Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Vorbescheid:
    Vor Einreichung des Bauantrags kann der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden (§ 75 LBO). Der Antrag auf Vorbescheid ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Genehmigungsfreistellung:
    Nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung ("Bauen ohne Baugenehmigung"). Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde - bzw. sofern die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes elektronisches Verfahren (sogenanntes virtuelles Bauamt) anbietet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - einzureichen.

    Beseitigung von Anlagen:
    Die Beseitigung von in § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. .

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
    • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

    Hinweise für Quickborn: Bauantrag Quickborn

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachbereich Service, Recht und Bauen, Fachdienst Planen und Bauen.

    Ansprechpartner

    Stadt Quickborn - Bürgerdienste - Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    25451 Quickborn (Pinneberg)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkpalette gegenüber des Rathauses
      Anzahl: 100  Gebühren: nein
    • Parkplatz: direkt vor dem Rathaus
      Anzahl: 50  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04106 6110

    Fax: 04106 611400

    E-Mail: Bauen@quickborn.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE53 2219 1405 0058 0000 50

    BIC: GENODEF1PIN

    Bankinstitut: VR Bank in Holstein eG

    Stadt Quickborn

    Empfänger: Stadt Quickborn

    IBAN: DE72 2305 1030 0007 0500 16

    BIC: NOLADE21SHO

    Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Pinneberg - Fachdienst Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
      Anzahl: 18  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
      Linie:
      • Bus: Linie 6502

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0

    E-Mail: fdbauordnung@kreis-pinneberg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.

    Hinweise für Quickborn: Bauantrag Quickborn

    Der Bauantrag ist vollständig (3-fach) direkt bei der Genehmigungsbehörde, Kreis Pinneberg, Fachdienst Bauordnung, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, einzureichen.

    Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Quickborn!

    Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachbereich Service, Recht und Bauen, Fachdienst Bauordnung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

    Hinweis: Bitte reichen Sie den Antrag zur Entwässerung (3-fach) direkt bei der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25421 Quickborn, ein. Diese Unterlagen sind Bestandteil der vollständigen Antragsunterlagen.

    Die Genehmigungsfreistellung ist vollständig direkt 2-fach bei der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25421 Quickborn, einzureichen.

    Die Anträge und Formulare im bauaufsichtlichen Verfahren finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

    Beachten Sie hierbei den Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Quickborn!

    Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Kreis Pinneberg, Fachbereich Service, Recht und Bauen, Fachdienst Bauordnung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite des Kreises Pinneberg.

    Hinweis: Bitte reichen Sie den Antrag zur Entwässerung (3-fach) direkt bei der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25421 Quickborn, ein. Diese Unterlagen sind Bestandteil der vollständigen Antragsunterlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die Genehmigungsfreistellung gilt ebenfalls drei Jahre, kann aber nicht verlängert werden.

    Kosten

    Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Bauvorhaben für Gewächshäuser,
    • Gartenlauben,
    • Brunnen,
    • Schwimmbecken,
    • vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
    • Fahrradabstellanlagen.

    Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.

    Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bauberatung, Bauantrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de