Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten VerfahrenOnline erledigen

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

    Informationen zum Bauantrag, zur Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Beschreibung

    Baugenehmigung:
    Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, soweit diese im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
    Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden. Das vereinfachte Verfahren stellt das Regelverfahren dar. Liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor, z. B. im Falle von Sonderbauten i. S. des § 2 Absatz 4 LBO oder wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht umfassend bauvorlageberechtigt nach § 65 Abs. 2 LBO ist, bedarf es eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO. Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 

    Teilbaugenehmigung:
    Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Vorbescheid:
    Vor Einreichung des Bauantrags kann der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt werden (§ 75 LBO). Der Antrag auf Vorbescheid ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Genehmigungsfreistellung:
    Nach § 62 LBO genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen keiner Baugenehmigung ("Bauen ohne Baugenehmigung"). Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde - bzw. sofern die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes elektronisches Verfahren (sogenanntes virtuelles Bauamt) anbietet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde - einzureichen.

    Beseitigung von Anlagen:
    Die Beseitigung von in § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. .

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
    • der Gemeinden (wenn die  Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

    Ansprechpartner

    Für Schleswig-Holstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die Genehmigungsfreistellung gilt ebenfalls drei Jahre, kann aber nicht verlängert werden.

    Kosten

    Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 61 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Bauvorhaben für Gewächshäuser,
    • Gartenlauben,
    • Brunnen,
    • Schwimmbecken,
    • vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
    • Fahrradabstellanlagen.

    Bei diesen handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.

    Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO zu unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bauberatung, Bauantrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de