• Ehndorf (Landkreis Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Holstein)
Wildschäden Ersatz

Landwirtschaft: Wildschäden, Jagdschäden

Schadensersatz bei Wild- oder Jagdschäden.

Beschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild (wobei Schale = Klaue/Hufe von Paarhufern), Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Nicht ersetzt werden Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, sofern die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Als „übliche Schutzvorrichtungen“, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, sind im Allgemeinen anzusehen: wilddichte Zäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
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Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/ dessen Bezirk das beschädigte Grundstück liegt.

Ansprechpartner

Amt Mittelholstein - Fachdienst - Ordnungsamt

Adresse

Hausanschrift

Am Markt 15

24594 Hohenwestedt

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag u. Freitag 8:00 - 12:00, Donnerstag 08:00 - 12:00, 14:00 - 18:00, Mittwoch geschlossen

Bankverbindung

Gemeindekasse Hohenwestedt

Empfänger: Gemeindekasse Hohenwestedt

IBAN: DE20 2145 2030 0000 0016 00

BIC: NOLADE21HWS

Bankinstitut: Sparkasse Hohenwestedt

Version

Technisch erstellt am 24.02.2021

Technisch geändert am 18.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Amt Mittelholstein - Fachbereich V - Bürgerservice

Adresse

Hausanschrift

Lindenstraße 21

24594 Hohenwestedt

Bürgerbüro

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Hausanschrift

Kaiserstraße 11

25557 Hanerau-Hademarschen

Bürgerbüro

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Hausanschrift

Hauptstraße 60

24634 Padenstedt

Bürgerbüro nur Di. von 15-18 Uhr geöffnet

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Hausanschrift

Am Raiffeisenturm 2

24613 Aukrug

Bürgerbüro

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Hausanschrift

Am Markt 15

24594 Hohenwestedt

Kein Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag u. Freitag 8:00 - 12:00, Donnerstag 08:00 - 12:00, 14:00 - 18:00, Mittwoch geschlossen

Kontakt

Fax: +49 4871 36-36

Telefon Festnetz: +49 4871 36-0

E-Mail: info@amt-mittelholstein.de

Internet

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Gemeindekasse Hohenwestedt

Empfänger: Gemeindekasse Hohenwestedt

IBAN: DE20 2145 2030 0000 0016 00

BIC: NOLADE21HWS

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Version

Technisch geändert am 04.03.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Kosten

Es können Kosten für den Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls für eine Wildschadenschätzung anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 17.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020