Wildschäden Ersatz

    Landwirtschaft: Wildschäden, Jagdschäden

    Schadensersatz bei Wild- oder Jagdschäden.

    Beschreibung

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild (wobei Schale = Klaue/Hufe von Paarhufern), Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

    Nicht ersetzt werden Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, sofern die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

    Als „übliche Schutzvorrichtungen“, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, sind im Allgemeinen anzusehen: wilddichte Zäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
    • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
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    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/ dessen Bezirk das beschädigte Grundstück liegt.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 21 - Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    21502 Geesthacht

    Behindertenparkplatz:
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Geesthacht, Markt

    Bus: 539

    Bus: 139

    Bus: 8896

    Bus: 639

    Bus: 638

    Bus: 339

    Bus: 8800

    Bus: 8870

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Am Hintereingang gibt es eine Klingel für den rollstuhlgerechten Zugang. 

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4152 13-305

    Fax: +49 4152 13-472

    E-Mail: umwelt@geesthacht.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2024 (von: Katharina, Richter)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Katharina, Richter)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.

    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Kosten

    Es können Kosten für den Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls für eine Wildschadenschätzung anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)