Errichtung eines Tiergeheges anzeigen
Wer Tiergehege errichten, betreiben oder wesentlich verändern möchte, benötigt eine Genehmigung.
Beschreibung
Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung. Diese wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Keiner Genehmigung bedürfen Tiergehege,
- die unter staatlicher Aufsicht stehen,
- die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m² beanspruchen,
- in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden oder in denen höchsten zwei Greifvögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Naturschutzbehörde).
Ansprechpartner
Stadt Flensburg - Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
24931 Flensburg
Die Postadresse für alle städtischen Dienststellen lautet: Stadt Flensburg Dienststelle (z.B. Ordnungsverwaltung) 24931 Flensburg
Öffnungszeiten
Termine nur nach Vereinbarung Mo.-Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 461 85-2284
Telefon Festnetz: +49 461 85-2198
Fax: +49 461 85-2974
E-Mail: naturschutz@flensburg.de
erforderliche Unterlagen
- Planunterlagen,
- Sachkundenachweis.
Formulare
In einigen Fällen ist ein förmlicher Antrag notwendig. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Genehmigung der Einrichtung, Änderung oder des Betriebes von Tiergehegen fallen Gebühren zwischen 10,00 und 2.560,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein