Jagderlaubnis erhalten
Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.
Beschreibung
Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.
Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.
Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.
Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.
Zuständigkeit
Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Jagdbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stichwörter
Jagd, Jagdbehörde, Jagdschein, Jagdscheine, Jagdwesen
erforderliche Unterlagen
- Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
- Jagdschein
Voraussetzungen
- Unterschriebene Jagderlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
- Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
- Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
- Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.
Fristen
Antragsfrist: 0 bis 4 Wochen (Die Frist beginnt, sobald Sie die Jagderlaubnis erhalten haben.)
Bearbeitungsdauer
3 Wochen (Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.)
Kosten
Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 25.03.2024
Stichwörter
Jagdgenehmigung, Jagderlaubnisschein, Jagdlizenz, Jagdnutzung, Jagdberechtigung, Jagdbezirk, Hege, Jagdgebiet, Jagdvertrag, Jagdrecht, Jagdrevier, Begehungsschein, Wildhege, Jagdermächtigung