Jagderlaubnis Erteilung

    Jagderlaubnis erhalten

    Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.

    Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.

    Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.

    Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.

    Zuständigkeit

    Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Jagdbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Flensburger Straße 7

    24837 Schleswig

    Kontakt

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Jagd, Jagdbehörde, Jagdschein, Jagdscheine, Jagdwesen

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
    • Jagdschein

    Voraussetzungen

    • Unterschriebene Jagderlaubnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
    • Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
    • Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
    • Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.

    Fristen

    Antragsfrist: 0 bis 4 Wochen (Die Frist beginnt, sobald Sie die Jagderlaubnis erhalten haben.)

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen (Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.)

    Kosten

    Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 25.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Wildhege, Jagdvertrag, Hege, Jagdgebiet, Jagdbezirk, Jagdgenehmigung, Jagdlizenz, Jagdrevier, Jagdrecht, Begehungsschein, Jagdnutzung, Jagderlaubnisschein, Jagdermächtigung, Jagdberechtigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de