Jagderlaubnis Erteilung

    Jagderlaubnis erhalten

    Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.

    Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.

    Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.

    Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.

    Zuständigkeit

    Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Stadt Neumünster - Ordnungsaufgaben, Wahlen und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Großflecken 63

    24534 Neumünster

    Parkplatz: Brachenfelder Straße 1
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Donnerstag und Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Abmeldung von Gewerbe, Anmeldung Versammlung, Beschwerden Winterdienst im Ordnungsamt, Bestattung, Bestattungen, Bestattungen ohne Angehörige, Bestattungskosten, Bewachungsgewerbe, Bußgeld, Ermittlungsdienst, Fundbüro, Fundsachen, Fundsachen, Fundbüro, Gefahrhunde, Gefahrhunderecht, gefährliche Hunde, gefunden, gefunden, verloren, Gewerbe, Gewerbe abmelden, Gewerbe ummelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeamt, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung, gewerbeaufsichtsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Gewerbeerlaubnisse, Gewerbeummeldung, Gewerbezentralregister, Handfeuerwaffen, Hunde, Hunderecht, Jagd, Jagdbehörde, Körperbestattung, Leiche, Marktmeister, neues Gewerbe anmelden, Obdachlose, Obdachlosigkeit, Ordnungsverwaltung, Gewerbeverwaltung, Sargbestattung, Schiedsamtsbezirke, Schiedsfrau, Schiedsfrauen, Schiedsleute, Schiedsmann, Schiedsmänner, Schiedsverfahren, Schiedswesen, Schornsteinfeger, Übernahme Bestattungskosten, überwachungsbedürftiges Gewerbe, Ummeldung von Gewerbe, Versammlungsrecht, Vorbeglaubigung Schiedsamt, Schiedsbezirk, Schiedsmann, Schiedsfrau, Waffen, Waffenbehörde, Waffenbesitzkarte, Waffenscheine, Winterdienst-Beschwerden

    Version

    Technisch erstellt am 26.06.2018 (von: Stolten, Janin-Susann)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Stolten, Janin-Susann)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
    • Jagdschein

    Voraussetzungen

    • Unterschriebene Jagderlaubnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
    • Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
    • Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
    • Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.

    Fristen

    Antragsfrist: 0 bis 4 Wochen (Die Frist beginnt, sobald Sie die Jagderlaubnis erhalten haben.)

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen (Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.)

    Kosten

    Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 25.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Jagdgenehmigung, Jagderlaubnisschein, Jagdlizenz, Jagdnutzung, Jagdberechtigung, Jagdbezirk, Hege, Jagdgebiet, Jagdvertrag, Jagdrecht, Jagdrevier, Begehungsschein, Wildhege, Jagdermächtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)