Jagderlaubnis erhalten
Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.
Beschreibung
Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.
Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.
Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.
Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.
Zuständigkeit
Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Hinweise für Kiel: Hinweise Marder
Die Untere Jagdbehörde ist auch zuständig bei Anliegen und Problemen mit Mardern. Die Bürger*innen erhalten dann von der Unteren Jagdbehörde die Nummer des zuständigen Stadtjägers.
Die Untere Jagdbehörde ist auch zuständig bei Anliegen und Problemen mit Mardern. Die Bürger*innen erhalten dann von der Unteren Jagdbehörde die Nummer des zuständigen Stadtjägers.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Gefahrenabwehr, Waffenangelegenheiten, Jagdbehörde, Bestattungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz: Fabrikstraße
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Parkplatz: Fabrikstraße
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Bus
Bus: Andreas-Gayk-Straße
Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstags von 08.30 - 13.00 Uhr und donnerstags von 8.30 - 13.00 und 14.00 - 16.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung 
Kontakt
Fax: +49 431 901-62181
E-Mail: gefahrenabwehr@kiel.de
erforderliche Unterlagen
- Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
- Jagdschein
Voraussetzungen
- Unterschriebene Jagderlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
- Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
- Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
- Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
- Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.
Fristen
Antragsfrist: 0 bis 4 Wochen (Die Frist beginnt, sobald Sie die Jagderlaubnis erhalten haben.)
Bearbeitungsdauer
3 Wochen (Nach Ablauf von drei Wochen nach Anzeige der Jagderlaubnis bei der zuständigen Jagdbehörde ohne Rückmeldung beziehungsweise Beanstandung dürfen Sie die Jagd aufnehmen.)
Kosten
Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 25.03.2024
Stichwörter
Jagderlaubnisschein, Jagdberechtigung, Jagdermächtigung, Wildhege, Begehungsschein, Jagdrevier, Jagdlizenz, Jagdgebiet, Hege, Jagdvertrag, Jagdrecht, Jagdbezirk, Jagdnutzung, Jagdgenehmigung