Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken Erteilung

    Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung

    Wer Tiere aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführen möchte, benötigt eine Gesundheitsbescheinigung, die von einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt ausgestellt wird.

    Beschreibung

    Bei der Verbringung aus EU-Ländern und der Einfuhr von lebenden Tieren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union (EU), müssen die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. In dieser Gesundheitsbescheinigung wird die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Verbringung/Einfuhr durch eine Amtstierärztin/einen Amtstierarzt bestätigt.

    Tiere, welche die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden. Die Einfuhr von lebenden Tieren muss immer über eine Grenzkontrollstelle erfolgen.

    Für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU gelten erleichterte Bestimmungen. Grundsätzlich müssen Hunde, Katzen und Frettchen gekennzeichnet sein und einen von der Haustierärztin/dem Haustierarzt ausgestellten EU-Heimtierausweis besitzen, in dem insbesondere die Tollwutimpfung bestätigt wird. Für bestimmte Mitgliedstaaten wie Großbritannien, Irland, Schweden und Malta sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen.

    Auch das Mitbringen von Hunden und Katzen aus Nicht-EU-Ländern (Haustier Einfuhr) ist nicht ohne weiteres möglich. Setzen Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig mit Ihrer Tierärztin/Ihrem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.

    Bei Reisen mit Tieren in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.

    Wer Hunde oder Katzen aus anderen EU-Ländern verbringt bzw. aus Drittstaaten in die EU einführt, um sie zu verkaufen, hat weiterreichende Vorschriften einzuhalten. Diese können bei der zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenzkontrollstelle, über die die Tiere eingeführt werden sollen, erfragt werden.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte).

    Ansprechpartner

    Kreis Herzogtum Lauenburg - Fachdienst 190 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - Frau Dr. Hein

    Adresse

    Hausanschrift

    Schmilauer Straße 66

    23879 Mölln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04542 82283-0

    Fax: 04542 82283-10

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-rz.de

    Version

    Technisch geändert am 27.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Identifikationspapiere der Tiere, zum Beispiel:

    • Heimtierpass,
    • Equidenpass (Identitätsdokument für Pferde)
    • Rinderpass
    • Handelsdokumente
    • Transportbescheinigungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Welpen ohne einen ausreichenden Tollwutschutz dürfen nach Deutschland weder aus anderen Mitgliedsstaaten verbracht noch aus Drittstaaten importiert werden.
    Die Tiere haben somit zum Zeitpunkt des Handels oder des Reiseverkehrs immer ein Alter von mindestens 15 Wochen.

    Für das Reisen mit Heimtieren aus einigen Drittstaaten muss 3 Monate vor der Einfuhr ein Ergebnis einer Antikörperuntersuchung gegen Tollwut vorliegen.

    Kosten

    Für notwendige amtstierärztliche Atteste und Veterinärkontrollen vor Ort werden Veterinärgebühren erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de