Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)
Kann die zuständige Stelle einen nachbarschaftlichen Streit nicht schlichten, sollte das Schiedsamt (Gütestelle) eingeschaltet werden.
Beschreibung
Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.
Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.
Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.
Zuständigkeit
An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Hamburger Str. 28
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Hamburger Str. 28
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Marktplatz
Bus: Zone 714
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:  8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag:  8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch:  geschlossen Donnerstag:  8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag:  8:00 - 12:00 Uhr
Rechtsgrundlage(n)
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
- Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).
Hinweise (Besonderheiten)
Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.
Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Schiedswesen, Schiedsleute