Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt muss vor dem Standesamt erklärt werden.
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.
Ansprechpartner
Gemeinde Altenholz - Der Bürgermeister - Amt für Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Fachabteilungen Montag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Dienstag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Freitag 8 - 12 Uhr BürgerBüro Montag 7-12 Uhr | 13-16 Uhr Dienstag 7-12 Uhr | 13-18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 7-12 Uhr | 13-16 Uhr Freitag 7-12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Fenja Süverkrüp
Telefon Festnetz: 0431 3209-7924
E-Mail: f.sueverkruep@altenholz.de
Frau Katja Hohnholz
Telefon Festnetz: 0431 3201-211
E-Mail: k.hohnholz@altenholz.de
Frau Denise Zick
Telefon Festnetz: 0431 3201-212
E-Mail: d.zick@altenholz.de
Frau Katy Klose
Telefon Festnetz: 0431 3201-213
E-Mail: k.klose@altenholz.de
Frau Isabella Reuter
Telefon Festnetz: 0431 3201-212
E-Mail: i.reuter@altenholz.de
Herr Martin Hackauf
Telefon Festnetz: 0431 3201-200
E-Mail: m.hackauf@altenholz.de
Herr Julian Fritz
Telefon Festnetz: 0431 3201-141
E-Mail: j.fritz@altenholz.de
Frau Svenja Schirr-Schmidt
Telefon Festnetz: 0431 3201-153
E-Mail: s.schirr-schmidt@altenholz.de
Internet
Gemeinde Altenholz - Der Bürgermeister
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Fachabteilungen Montag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Dienstag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 - 12 Uhr | 13 - 15 Uhr Freitag 8 - 12 Uhr BürgerBüro Montag 7-12 Uhr | 13-16 Uhr Dienstag 7-12 Uhr | 13-18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 7-12 Uhr | 13-16 Uhr Freitag 7-12 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein am 14.06.2022
Stichwörter
Kirche austreten, Kirchenaustritt, katholisch, Konfession, Kirche Austritt, christlich, evangelisch